Haftungsnachweis

Autorin: Kerschbaumer

Häufig wird in Italien der sogenannte europäische Unfallbericht verwendet. Wenn sich hieraus eine klare Haftungslage ergibt, reicht er i.d.R. als Beweis aus, vorausgesetzt, er ist in all seinen Teilen vollständig ausgefüllt und von beiden Parteien unterschrieben (Art. 143 GVD Nr. 209/2005).

Andernfalls kommen die Nachweise - vergleichbar mit den hiesigen - in Betracht: Fotos von der Unfallstelle mit den Fahrzeugen in ihrer Endposition und vornehmlich Zeugenaussagen, wobei solche von nahen Angehörigen und Beifahrern i.d.R. auch berücksichtigt werden. Ebenso wie hier können sie formal Zeuge sein. Die Aussagen werden sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich berücksichtigt, vor allem, wenn sie die einzigen Zeugen sind. Angehörige und Angestellte werden i.d.R. in Gerichtsverfahren unter Vorbehalt zugelassen, da sie aufgrund ihres Verhältnisses zum Geschädigten ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnten (Art. 246 Codice di procedura civile). Ihre Aussage wird vom Entscheidungsorgan auch unter diesem Gesichtspunkt auf ihre Zulässigkeit hin überprüft. Bei Ehegatten entscheidet häufig der Ehegüterstand über die Zulässigkeit ihrer Aussage: Bei Gütergemeinschaft kann sie ausgeschlossen werden, bei Gütertrennung wird sie eher zugelassen.