Verkehrsopferschutz

Autorin: Kerschbaumer

Der italienische Garantiefonds (Fondo di garanzia) leistet eine Entschädigung bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme (siehe Italien Teil 3/4), die allerdings wie hier differenziert nach Art des Eintrittsgrunds bemessen wird. Dabei sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden, wobei je nach Zeitpunkt des Unfalls zwei geltende Regelungen anzuwenden sind.

Für Unfälle, die sich nach dem 24.11.2007 ereignet haben, findet folgende Regelung Anwendung (Art. 283 GVD Nr. 209/2005):

1.

War das gegnerische Fahrzeug nicht haftpflichtversichert, werden Sach- und Personenschäden ersetzt.

2.

Ist der an sich eintrittspflichtige Versicherer zahlungsunfähig oder in Liquidation, ist sowohl der Personenschaden als auch der Sachschaden erstattungspflichtig.

3.

Bei Fahrerflucht werden Personenschäden immer ersetzt. Bei einem schweren Personenschaden wird auch der Sachschaden ersetzt, der den Wert von 500 Euro überschreitet.

4.

Wird das versicherte Fahrzeug gegen den Willen des Eigentümers oder Gleichgestellten benutzt, wird der Personen- und Sachschaden von Dritten ersetzt, die nicht Bei- oder Mitfahrer sind. Das gilt auch bei Bei- oder Mitfahrern, die unfreiwillig mitfahren oder die von der unbefugten Benutzung nichts wissen.

5.