Haftungssystem

Autorin: Kerschbaumer

In Italien gibt es keine Gefährdungshaftung; es gilt vielmehr ausschließlich eine Verschuldenshaftung nach dem Recht der unerlaubten Handlung (Art. 2043 Codice Civile). Verschuldensvermutungen sind von dem Schädiger zu widerlegen. Dabei ist sowohl nach der Person des Anspruchstellers als auch nach der des Anspruchgegners zu unterscheiden.

Bei Ansprüchen des Fahrers oder Halters eines Kraftfahrzeugs gegen Fahrer bzw. Halter eines oder mehrerer anderer Kraftfahrzeuge wird vermutet, dass die Fahrzeugschäden durch jeden der beteiligten Fahrer in gleichem Maß verursacht worden sind (Art. 2054 Abs. II Codice Civile). Gegenüber dieser gesetzlichen Verschuldensvermutung kann der Gegenbeweis geführt werden. Gelingt dieser Gegenbeweis nicht, kann der geschädigte Fahrer oder Halter i.E. nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen; umgekehrt haftet er für die Hälfte des Schadens, der dem anderen Beteiligten entstanden ist.

Bei Ansprüchen von Personen, die nicht Fahrzeugführer oder Halter sind, haftet der Fahrer für den durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursachten Personen- und Sachschaden, sofern er nicht nachweist, dass er trotz Beachtung größtmöglicher Sorgfalt den Schaden nicht vermeiden konnte (Art. 2054 Abs. I Codice Civile).