OLG Celle - Urteil vom 16.05.2002
14 U 231/01
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 105;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 29.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 144/01

Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII und Wegeunfall; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Celle, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 14 U 231/01

DRsp Nr. 2002/10272

Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII und Wegeunfall; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Zum Begriff des Wegeunfalls i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII.

2. Für die Annahme eines innerbetrieblichen Vorgangs und damit für ein Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII reicht allein der betriebliche Zweck einer Unglücksfahrt nicht aus. Vielmehr muss hinzukommen, dass die Fahrt selbst einen Teil der betrieblichen Organisation darstellt und dass ihre Durchführung durch die betriebliche Organisation geprägt ist. 3. 30000 DM [15338,76 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen Schädel-Hirn-Trauma III. Grades mit Hirnkontusionsblutungen, Fraktur der ventralen Stirnhöhlenwand rechts und Felsenbeinfraktur rechts mit inkompletter Facialisparese rechts, Rippenserienfraktur rechts mit Pneumothorax, Clavikulafraktur rechts und lateraler Beckenkompressionsfraktur Typ B II mit vorderer Schmetterlingsfraktur.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Juni 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert: