OLG Stuttgart - Urteil vom 08.10.2003
9 U 67/03
Normen:
SGB VII § 104 § 105 ;
Fundstellen:
VersR 2004, 68

Haftungsprivilegierung des Kfz-Halters und -Versicherers bei einem Unfall in einer Kfz-Reparaturwerkstatt

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.10.2003 - Aktenzeichen 9 U 67/03

DRsp Nr. 2005/3728

Haftungsprivilegierung des Kfz-Halters und -Versicherers bei einem Unfall in einer Kfz-Reparaturwerkstatt

Kommt es in einer Kfz-Reparaturwerkstatt zu einem Unfall, weil der Fahrer den Pkw anlässt und nicht erkennt, dass ein Gang eingelegt ist, so gilt die Haftungsprivilegierung der §§ 104, 105 SGB VII auch für den nicht unfallbeteiligten Halter des Fahrzeugs und den Haftpflichtversicherer.

Normenkette:

SGB VII § 104 § 105 ;

Hinweise:

Anmerkung Völker VersR 2004, 68

Fundstellen
VersR 2004, 68