Haftungsrecht

Autor: Schaefer

Der Schmerzengeldanspruch geht auf Ersatz immateriellen Schadens und ist in § 253 BGB geregelt. Er hat eine Doppelfunktion (BGH, Beschl. v. 06.07.1955 - GSZ 1/55, NJW 1955, 1675; OLG München, Urt. v. 14.04.1992 - 5 U 7176/91, NZV 1993, 232), nämlich die Ausgleichsfunktion für nicht vermögensrechtliche Schäden und die Genugtuungsfunktion für erlittenes Unrecht (zuletzt: OLG Oldenburg, Urt. v. 20.06.2008 - 11 U 3/08, zfs 2009, 436).

I. Außergerichtliches Schmerzensgeld

1. Schadensnachweis

a) Gehandhabte Übung

Der Nachweis des eingetretenen Personenschadens wird durch Vorlage von Arztberichten oder -gutachten erbracht. Regelmäßig holen auch die Haftpflichtversicherer die Gutachten und Atteste bei den behandelnden Ärzten ein. Hierzu ist neben der Bekanntgabe der Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte/Krankenhäuser auch deren Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nötig.

Hinweis:

Derartige Erklärungen sollte der Rechtsanwalt nicht für den Mandanten abgeben. Besser ist, der Mandant unterzeichnet eine entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärung/Vordruck der Versicherung oder eigener Text.

Sobald diese Informationen beim Haftpflichtversicherer vorliegen, wird dieser bei den benannten Ärzten die entsprechenden Atteste einholen und die ärztlichen Honorare übernehmen. Aufgrund der dem Rechtsanwalt übermittelten Durchschriften der Gutachten kann das Schmerzensgeld beziffert werden.