Haftungsrecht

Autor: Schaefer

I. Anspruchsberechtigte

Im Todesfall sind die Erben des Getöteten als Rechtsnachfolger anspruchsberechtigt, § 1922 BGB. Gegebenenfalls müssen das Erbrecht und die Erbquote durch einen Erbschein nachgewiesen werden.

Mittelbar geschädigt sind diejenigen, bei denen der Schaden erst vermittelt durch die unmittelbare Schädigung eines anderen eingetreten ist. Im Falle der Tötung durch Körperverletzung ist der unmittelbare Schaden bei dem Getöteten eingetreten, der mittelbare Vermögensschaden bei einem anderen.

Das Deutsche Recht gibt nur einigen mittelbar Geschädigten direkte Ansprüche. Dieses sind u.a.

1.

der Arbeitgeber (durch Tod Rabattverlust bei der Berufsgenossenschaft)

2.

der für die Beerdigungskosten Tragungspflichtige

3.

die Unterhaltsberechtigten

4.

Dienstberechtigte

Diese Aufzählung ist abschließend für Ansprüche aus unerlaubter Handlung (BGH, Urt. v. 19.06.1952 - III ZR 295/51, BGHZ 7, 30) oder § 7 StVG (LG Hamburg, Urt. v. 09.11.1989 - 6 O 174/89, r+s 1991, 198).

Nur die §§ 844, 845 BGB geben mittelbar Geschädigten Ansprüche. Eine den §§ 844, 845 BGB entsprechende Bestimmung ist enthalten in § 10 StVG, § 5 HaftpflichtG, § 35 LuftVG (keine dem § 845 BGB entsprechende Regelung für militärische Luftfahrzeuge), § , §§ Abs. , Abs. ArzneimittelG, § , § , § . Es handelt sich um eigene Ansprüche des mittelbar Geschädigten, nicht etwa um abgeleitete des unmittelbar Geschädigten.