OLG Stuttgart - Urteil vom 30.10.2002
4 U 100/02
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 28
OLGReport-Stuttgart 2003, 90
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 08.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 480/01

Haftungsrecht: Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde auf einer Gemeindedurchfahrtsstraße

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 4 U 100/02

DRsp Nr. 2003/1239

Haftungsrecht: Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde auf einer Gemeindedurchfahrtsstraße

»Eine Gemeinde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Kraftfahrzeugverkehr auf einer Gemeindedurchfahrtsstraße umfassend vor Schäden durch herabfallende Früchte eines am Straßenrand stehenden Baumes zu schützen.«

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten Gemeinde Schadensersatz wegen der Beschädigung seines PKW's.

Der Kläger macht geltend, am 30.09.2001 sei beim Befahren der Waiblinger Straße im Gemeindegebiet der Beklagten von einem am Straßenrand befindlichen Walnussbaum eine NUSS auf die Kühlerhaube seines PKW Mercedes Benz E 200 herabgefallen und habe erhebliche Schäden verursacht. Die Beklagte habe es unterlassen, die in den Straßenraum hineinragenden Äste des Baumes zurückzuschneiden und sich dadurch einer Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht schuldig gemacht.

Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen teilweise in Höhe von stattgegeben. Auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung wird Bezug genommen.

Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.