OLG Rostock - Urteil vom 02.06.2003
3 U 166/02
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 ; StVO § 41 Abs. 6 ; StVO § 265 ; BGB § 823 Abs. 1 ; VVG § 61 ; ZPO § 287 ;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 23.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 249/01

Haftungsreduzierung bei gewerblicher Fahrzeugvermietung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

OLG Rostock, Urteil vom 02.06.2003 - Aktenzeichen 3 U 166/02

DRsp Nr. 2004/6728

Haftungsreduzierung bei gewerblicher Fahrzeugvermietung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

»1. Einem gewerblichen Fahrzeugvermieter, der einen LKW an einen Fahrer vermietet, der keine Erfahrung im Umgang mit Lastkraftwagen hat, steht gegen diesen kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages oder Eigentumsverletzung zu, wenn er ein Hinweisschild auf die Durchfahrtshöhe eines Tores - hier: 2.50 m - übersieht und den LKW beschädigt. 2. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit scheidet aus wegen der Seltenheit einer Durchfahrtshöhe von lediglich 2.50 m auf einer öffentlichen Straße sowie wegen der Ortsunkundigkeit des Fahrers, seiner mangelnden Praxis als LKW-Fahrer und der konkreten Stresssituation, in der er sich verkehrsbedingt befand.«

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 ; StVO § 41 Abs. 6 ; StVO § 265 ; BGB § 823 Abs. 1 ; VVG § 61 ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, sodass das Versäumnisurteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen ist.