Haftungssystem

Autor: Eckersdorf

Im Zivilgesetzbuch ist für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen sowohl die Verschuldenshaftung auf der Grundlage des allgemeinen Rechts der unerlaubten Handlungen (Art. 415 i.V.m. Art. 436 § 1 ZGB) als auch ein spezieller Gefährdungshaftungstatbestand (Art. 436 § 2 i.V.m. Art. 435 § 1 ZGB) enthalten. Nach Art. 361 ZGB sind alle unfallbedingt eingetretenen Personen- und Sachschäden zu ersetzen; auch Vermögensschäden sind ersatzpflichtig.

Die Art der Haftung unterscheidet sich nach der Person des Geschädigten oder des Verursachers (Fahrzeuglenker, der nicht zugleich Halter des Fahrzeugs ist).

Grundsätzlich haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs gegenüber Dritten nach dem Gefährdungsprinzip, und zwar gegenüber Insassen fremder Fahrzeuge, gegenüber Fußgängern und Radfahrern. Im Fall von Kfz-Kollisionen haftet er im Verhältnis zu den Haltern anderer Kraftfahrzeuge sowie den - regelmäßig - gefälligkeitshalber beförderten Insassen des eigenen Fahrzeugs nur bei Verschulden. Die Fahrer der Kfz (sofern sie nicht zugleich deren Besitzer sind) behalten dagegen auch in diesem Fall den Anspruch aus Gefährdungshaftung.

Höhere Gewalt oder ausschließliches Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten, für den der Fahrzeughalter keine Haftung trägt, schließen den Anspruch aus Gefährdungshaftung aus (Ausnahme: bei Minderjährigen und Unzurechnungsfähigen nur Entschädigungsminderung).