Verkehrsopferschutz

Autor: Eckersdorf

In Polen besteht ein Garantiefonds. Dieser hat nicht nur für die Fälle Bedeutung, dass das schädigende Fahrzeug, der Fahrer und der Halter, insbesondere in Fällen der Unfallflucht, nicht feststellbar sind. Eintrittspflichtig ist der Fonds auch dann, wenn das Fahrzeug nicht versichert oder der Versicherer zahlungsunfähig ist.

Handelt es sich um einen Unfall mit einem nichtidentifizierten Kfz, werden Personenschäden ersetzt. Sachschäden werden nur ersetzt, wenn es gleichzeitig bei diesem Unfall zum Personenschaden gekommen ist, bei dem die gesundheitliche Beeinträchtigung länger als 14 Tage dauerte.

Leistungen aus einer evtl. bestehenden Kaskoversicherung werden auf den Anspruch angerechnet. Die Gegenseitigkeit ist verbürgt, so dass der Fonds auch von einem deutschen Geschädigten in Anspruch genommen werden kann.

Eine besondere Grundlage für die Geschädigten ist das Gesetz vom 19.07.2019 über besondere Rechte geschädigter Personen im Fall der Erschöpfung der Versicherungssumme, die auf der Grundlage der vor dem 01.01.2006 geltenden Bestimmungen festgelegt wurde. Hier handelt es sich um Ansprüche auf Rente, die aufgrund der Erschöpfung der Versicherungssumme von der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht weiter bezahlt werden. Die Weiterzahlung durch Garantiefonds umfasst Rentenraten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes: 28.09.2019. Dieses Gesetz umfasst grundsätzlich Schäden vor 01.01.2006.