Haftungssystem

Autoren: Göppl/Pataky

Bei einem Verkehrsunfall in Ungarn wird entweder verschuldensabhängig nach § 6:519 des Gesetzes Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder aus einer Gefährdungshaftung nach § 6:535 BGB gehaftet

Im Rahmen der Gefährdungshaftung hat derjenige, der eine Tätigkeit ausübt, die mit einem erhöhten Schadensrisiko verbunden ist, den Schaden, der einem anderen daraus entsteht, zu ersetzen. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis, das außerhalb der mit erhöhter Gefahr verbundenen Tätigkeit liegt, verursacht worden ist. Zudem ist der Schaden nicht zu ersetzen, wenn dieser durch den Geschädigten selbst verursacht worden ist.

Wenn gefährliche Betriebe einander einen Schaden verursachen, müssen die Betreiber im Verhältnis ihrer Schuldhaftigkeit dem anderen seinen Schaden erstatten. Kann die Schadensverursachung keiner der Parteien angelastet werden, muss derjenige den Schaden erstatten, der die mit einer erhöhten Gefahr verbundene Tätigkeit ausgeführt hat, die zum Eintreten des Schadens geführt hat. Kann der einander verursachte Schaden auf eine Unregelmäßigkeit zurückgeführt werden, die im Rahmen der mit einer erhöhten Gefahr verbundenen Tätigkeit beider Parteien eingetreten ist, oder aber kann eine solche Unregelmäßigkeit bei keiner der Parteien festgestellt werden, trägt jede Partei - mangels Schuldhaftigkeit - ihren Schaden selbst.