OLG Koblenz - Urteil vom 12.08.2013
12 U 1095/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1;
Fundstellen:
DAR 2013, 578
r+s 2013, 516
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 24.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 98/10

Haftungsverteilung bei Abkommen eines Fahrzeugs von der Fahrbahn aufgrund einer Ölspur

OLG Koblenz, Urteil vom 12.08.2013 - Aktenzeichen 12 U 1095/12

DRsp Nr. 2013/20259

Haftungsverteilung bei Abkommen eines Fahrzeugs von der Fahrbahn aufgrund einer Ölspur

Hat ein Fahrzeug auf der Fahrbahn eine Ölspur hinterlassen, so haftet es in voller Höhe für Schäden eines Fahrzeugs und dessen Insassen, wenn nicht nachgewiesen ist, dass die Ölspur rechtzeitig erkennbar war und das von der Fahrbahn abgekommene Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte.Durch das Vorhandensein der Ölspur ist der Beweis des ersten Anscheins, dass ein Fahrzeug aufgrund Eigenverschuldens des Fahrers von der Fahrbahn abgekommen ist, zumindest erschüttert.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24.08.2012 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 300,00 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.