BGH - Beschluss vom 07.11.1989
VI ZR 22/89
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 25 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 21.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 3003/88
LG München - Urteil - 17 O 18799/86 - 07.03.1988,

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers an einem Fußgängerüberweg

BGH, Beschluss vom 07.11.1989 - Aktenzeichen VI ZR 22/89

DRsp Nr. 2008/15160

Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers an einem Fußgängerüberweg

Fährt ein PKW-Fahrer einen Fußgänger an, der die Straße drei Meter jenseits eines Fußgängerüberwegs auf der dem herannahenden Verkehr abgewandten Seite überquert, so trifft Letzteren kein Mitverschulden.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 25 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Berufungsurteil hält den Revisionsangriffen im Ergebnis auch insoweit stand, als ein Mitverschulden der Klägerin wegen Verstoßes gegen S 25 Abs. 3 StVO verneint wird.

Zwar ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zutreffend, aus der Begründung der StVO zu § 25 Abs. 3 (abgedruckt bei Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., Rdn. 4 zu § 25 StVO) ergebe sich, dass das Gebot, die Fahrbahn an Lichtzeichenanlagen innerhalb der Markierungen zu überschreiten, nur gelte, wenn die Verkehrslage dies erfordere. Die Einschränkung bezieht sich eindeutig nicht auf die Notwendigkeit der Überschreitung der Fahrbahn innerhalb der Markierungen.