KG - Beschluss vom 28.02.2008
12 U 86/07
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 25 Abs. 3; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 183/06

Haftungsverteilung bei Anfahren eines zeitungslesend in der Fahrbahnmitte verharrenden Fußgängers

KG, Beschluss vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 12 U 86/07

DRsp Nr. 2010/11094

Haftungsverteilung bei Anfahren eines zeitungslesend in der Fahrbahnmitte verharrenden Fußgängers

1. Steht der Kläger als Fußgänger auf der Fahrbahnmitte und liest Zeitung, bemerkt dies der an einer Ampel stehende beklagte Kraftfahrer aus ca. 20-30 m und versucht er zunächst durch dreimaliges Hupen zu warnen, hält dann in etwa 14 m Entfernung, hupt erneut, ohne dass der Fußgänger reagiert, und beschleunigt sodann auf jedenfalls 40 km/h, wobei es zur Kollision kommt, ist diese Fahrweise sorgfaltswidrig; denn der Kraftfahrer war verpflichtet, seine Fahrt nur mit Schrittgeschwindigkeit fortzusetzen und einen angemessenen Abstand einzuhalten, wobei in den rechten Fahrstreifen zu wechseln war. 2. Bei Kollision mit dem sich ebenfalls sorgfaltswidrig verhaltenden Fußgänger haftet der Kraftfahrer mindestens zu 50 %.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 25 Abs. 3; BGB § 254;

Gründe: