LG Koblenz - Urteil vom 24.01.2001
12 S 130/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 227
Vorinstanzen:
AG Altenkirchen - Urteil - - 71 C 448/99 - 09.03.2000,

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein vor einem Tier reflexartig bremsendes Fahrzeug

LG Koblenz, Urteil vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 12 S 130/00

DRsp Nr. 2008/13693

Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein vor einem Tier reflexartig bremsendes Fahrzeug

Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil das vorausfahrende Fahrzeug reflexartig und abrupt vor einer unerwartet auf die Fahrbahn laufenden Katze abbremst, so trägt der Auffahrende die volle Haftung, da von einem zwingenden Grund für ein starkes Abbremsen auszugehen ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger kann von den Beklagten vollständigen Ersatz des ihm anlässlich des Verkehrsunfalls vom 18. Juli 1999 entstanden Schadens verlangen.

Der Verkehrsunfall ist zu 100 % von dem Beklagten zu 1) verschuldet worden. Eine Mitschuld der Ehefrau des Klägers kann nicht erkannt werden.