Die Berufung ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger kann von den Beklagten vollständigen Ersatz des ihm anlässlich des Verkehrsunfalls vom 18. Juli 1999 entstanden Schadens verlangen.
Der Verkehrsunfall ist zu 100 % von dem Beklagten zu 1) verschuldet worden. Eine Mitschuld der Ehefrau des Klägers kann nicht erkannt werden.
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