OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.10.2012
1 U 66/12
Normen:
StVO § 11 Abs. 1; StVO § 11 Abs. 3; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 734
NZV 2013, 188
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 231/11

Haftungsverteilung bei Auffahren eines anfahrenden Fahrzeugs im Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2012 - Aktenzeichen 1 U 66/12

DRsp Nr. 2013/2731

Haftungsverteilung bei Auffahren eines anfahrenden Fahrzeugs im Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung

Die aus §§ 11 Abs. 1 und 3 StVO abzuleitenden besonderen Sorgfaltsanforderungen bei Stauungen im Kreuzungsbereich können zu einer deutlich überwiegenden Haftung eines PKW-Halters und -Fahrers führen, der in eine staubedingt blockierte ampelgeregelte Kreuzung bei eigenem Grünlicht einfährt, sich vor ein hängengebliebenes Fahrzeug hineindrückt und von dessen Fahrer beim Anfahren übersehen wird (vgl. BGH VersR 1961, 524; VRS 34, 358; BGHZ 56, 146; VerkMitt 1993, Nr. 27; NZV 2004, 547).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 08.03.2012 - 6 O 231/11 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.160,32 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2011 zu bezahlen.

2.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 136,43 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2011 zu bezahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel beider Seiten werden zurückgewiesen.

II. III. IV.