BGH - Urteil vom 17.01.1961
VI ZR 81/60
Normen:
StVO (a.F.) § 1 § 10 ;
Fundstellen:
VRS 20, 254
VersR 1961, 330
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Haftungsverteilung bei Auffahren eines LKW auf zwei zuvor verunfallte, am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge

BGH, Urteil vom 17.01.1961 - Aktenzeichen VI ZR 81/60

DRsp Nr. 1994/6375

Haftungsverteilung bei Auffahren eines LKW auf zwei zuvor verunfallte, am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge

1. Überholt ein LKW ein anderes Fahrzeug auf der Autobahn und kommt es zu einer Kollision, weil dieses vor Ende des Überholvorgangs seinerseits links ausschert, um ein vor ihm fahrendes Fahrzeug zu überholen, so trifft das überholte Fahrzeug jedenfalls die weit überwiegende Haftung.2. Die Fahrer beider Fahrzeuge sind berechtigt, diese unmittelbar im Anschluss an den Unfall zunächst am rechten Fahrbahnrand abzustellen, um das Ausmaß der Schäden und die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge zu überprüfen.3. Kommt es hierbei zum Auffahren eines von hinten heranfahrenden LKW, so kann der Mitverursachungsanteil des beim Überholen fehlerhaft eingescherten Fahrzeugs auch dann fortwirken, wenn dieses auf dem Randstreifen der Autobahn vor dem überholenden Fahrzeug abgestellt war.4. Kommt es nach dem Auffahren des LKW auf die beiden abgestellten Fahrzeuge zu einer Kollision des weiter rollenden LKW mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, so haften die rechts am Rand abgestellten Fahrzeuge mit.