OLG Hamm vom 18.08.2003
6 U 198/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 § 3 ;
Fundstellen:
VersR 2004, 1618
r+s 2004, 81

Haftungsverteilung bei Auffahren eines PKW auf einen unbeleuchtet bei Dunkelheit liegen gebliebenen Lastzug

OLG Hamm, vom 18.08.2003 - Aktenzeichen 6 U 198/02

DRsp Nr. 2008/13576

Haftungsverteilung bei Auffahren eines PKW auf einen unbeleuchtet bei Dunkelheit liegen gebliebenen Lastzug

1. Fährt ein PKW-Fahrer zur Nachtzeit in einer unübersichtlichen Verkehrssituation auf einen im Zuge eines Wendemanövers quer zur Fahrbahn liegen gebliebenen Lastzug auf, so trifft ihn ein Mitverschulden von 1/4, das auch im Rahmen des Anspruchs gem. § 844 BGB als Quotenabzug gem. § 846 BGB zu berücksichtigen ist.2. Die depressive Verstimmung eines nahen Angehörigen eines Unfalltoten rechtfertigt noch keinen eigenen Schadensersatzanspruch.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 § 3 ;
Fundstellen
VersR 2004, 1618
r+s 2004, 81