OLG München - Endurteil vom 28.09.2018
10 U 4206/17
Normen:
StVG § 71 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 13080/15

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Pkw des fließenden Verkehrs auf einen auf der linken von vier Fahrspuren zum Halten gekommenen Lkw

OLG München, Endurteil vom 28.09.2018 - Aktenzeichen 10 U 4206/17

DRsp Nr. 2018/15596

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Pkw des fließenden Verkehrs auf einen auf der linken von vier Fahrspuren zum Halten gekommenen Lkw

Kommt es zu einem Auffahrunfall, so spricht auch dann, wenn sich dieser auf einer Autobahn ereignet, der erste Anschein dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO). Fährt der Auffahrende auf einen auf der äußerst linken von vier Fahrspuren zum Halten gekommenen Lkw-Anhänger auf, so ist der Anscheinsbeweis nur dann entkräftet, wenn dem Auffahrenden bis unmittelbar vor der Kollisionsstelle durch ein vorausfahrendes Fahrzeug die Sicht auf das liegen gebliebene Fahrzeug versperrt war, dass dieses Fahrzeug erst unmittelbar vor dem Hindernis die Fahrspur gewechselt hat und dass dem Nachfahrenden ein Ausweichen nicht mehr möglich oder erheblich erschwert war.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.