KG - Urteil vom 21.09.1989
12 U 5780/88
Normen:
BGB § 286 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DAR 1990, 141
NJW 1990, 1799
NJW 1990, 1899
NZV 1990, 188
VRS 1990, 92
VerkMitt 1990, 43

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall infolge verkehrswidrigem Fahrstreifenwechsel; Ersatzfähigkeit von Überziehungszinsen

KG, Urteil vom 21.09.1989 - Aktenzeichen 12 U 5780/88

DRsp Nr. 1994/7806

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall infolge verkehrswidrigem Fahrstreifenwechsel; Ersatzfähigkeit von Überziehungszinsen

»1. Nimmt ein Kraftfahrer unvermutet einen Fahrstreifenwechsel vor, indem er eine weiße durchgezogene Trennlinie und einen erhöhten Randstreifen zwischen beiden Fahrbahnen überfährt, und veranlasst er dadurch den Fahrer eines auf dem neuen Fahrstreifen fahrenden Kfz zu einer Vollbremsung bis zum Stillstand, dann haftet er dem Halter eines Kfz, der wegen zu geringen Sicherheitsabstandes auf das stehende Fahrzeug auffährt, zu 3/4 des Schadens.«2. Ein Anspruch auf Ersatz der Zinsen für einen Überziehungskredit ist gegeben, wenn der geschädigte Kraftfahrzeughalter den zum Schadenersatz verpflichteten Unfallgegner darauf hingewiesen hat, daß er wegen der Reparaturkosten einen Überziehungskredit in Anspruch nehmen muss.

Normenkette:

BGB § 286 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 § 7 Abs. 5 ;

Hinweise:

ebenso LG München I (19 S 15472/89) ZfS 1991, 304; AG Darmstadt (31 C 2417/90) ZfS 1991, 412. - Inanspruchnahme eines "Kurzläuferkredites" mit 16 % Zinsfuß ist an § 254 BGB zu messen: LG Traunstein (3 S 4065/90) r+s 1991, 199; s. a. AG Ingolstadt (C 1303/90) ZfS 1991, 304 zur Kreditierung von Mietwagenkosten.

Fundstellen
DAR 1990, 141
NJW 1990, 1799
NJW 1990, 1899
NZV 1990, 188
VRS 1990, 92
VerkMitt 1990, 43