OLG Saarbrücken - Urteil vom 07.01.2003
3 U 26/02
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18; StVO § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 10.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 473/00

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall; Starkes Abbremsen eines PKW wegen eines auf die Fahrbahn laufenden Eichhörnchens und Fahrfehler eines auffahrenden Motorrads; Rechtsgüterabwägung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.01.2003 - Aktenzeichen 3 U 26/02

DRsp Nr. 2003/8193

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall; Starkes Abbremsen eines PKW wegen eines auf die Fahrbahn laufenden Eichhörnchens und Fahrfehler eines auffahrenden Motorrads; Rechtsgüterabwägung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

1. a) Gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO darf der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer nicht ohne Grund stark abbremsen. b) Bei Abwägung der Schutzwürdigkeit der einzelnen Rechtsgüter hat der Schutz des Tieres hinter den Schutz der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zurückzutreten. 2. a) Auch wenn ein Tier (hier: Eichhörnchen) auf die Fahrbahn läuft, muss vom Führer eines PKW verlangt werden können, dass er so viel Konzentration und Selbstbeherrschung aufbringt, sachgerecht zu reagieren. b) Bremst er sein Fahrzeug unsachgemäß ab und kommt es dadurch zu einem Auffahrunfall mit dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer, trifft in ein Verschulden von 2/3. c) Den auffahrenden Motorradfahrer trifft ein Verschuldensanteil von 1/3, wenn ihm ein Fahrfehler beim Abbremsen anzulasten ist.