KG - Urteil vom 12.02.1998
12 U 5603/96
Normen:
StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 10 § 5 Abs. 2, 3 § 41 Abs. 3 Nr. 3a ;
Fundstellen:
NZV 1998, 376
VerkMitt 1998, 76
VersR 1999, 1382

Haftungsverteilung bei Ausfahren von einem Tankstellengelände durch eine Lücke in einem Fahrzeugstau

KG, Urteil vom 12.02.1998 - Aktenzeichen 12 U 5603/96

DRsp Nr. 1999/1656

Haftungsverteilung bei Ausfahren von einem Tankstellengelände durch eine Lücke in einem Fahrzeugstau

»1. Überholverbote bezwecken nicht den Schutz des aus einem Grundstück in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmers. Dasselbe gilt für die durchgezogene Mittellinie (§ 41 Abs. 3 Nr. 3 a StVO mit Z 295), die allein dem Schutz des Gegenverkehrs und des Mitverkehrs dient.2. Die sogenannte Lückenfall-Rechtsprechung gilt nicht bei Annäherung an eine vor einer Grundstücksausfahrt - auch Tankstellenausfahrt - freigelassene Lücke.«3. Volle Haftung eines durch eine Lücke in einem Fahrzeugstau nach rechts aus einer Tankstelle ausfahrenden Müllfahrzeugs bei Kollision mit einem überholendem Fahrzeug

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 10 § 5 Abs. 2, 3 § 41 Abs. 3 Nr. 3a ;
Fundstellen
NZV 1998, 376
VerkMitt 1998, 76
VersR 1999, 1382