Haftungsverteilung bei Ausfahren von einem Tankstellengelände durch eine Lücke in einem Fahrzeugstau
KG, Urteil vom 12.02.1998 - Aktenzeichen 12 U 5603/96
DRsp Nr. 1999/1656
Haftungsverteilung bei Ausfahren von einem Tankstellengelände durch eine Lücke in einem Fahrzeugstau
»1. Überholverbote bezwecken nicht den Schutz des aus einem Grundstück in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmers. Dasselbe gilt für die durchgezogene Mittellinie (§ 41 Abs. 3 Nr. 3 aStVO mit Z 295), die allein dem Schutz des Gegenverkehrs und des Mitverkehrs dient.2. Die sogenannte Lückenfall-Rechtsprechung gilt nicht bei Annäherung an eine vor einer Grundstücksausfahrt - auch Tankstellenausfahrt - freigelassene Lücke.«3. Volle Haftung eines durch eine Lücke in einem Fahrzeugstau nach rechts aus einer Tankstelle ausfahrenden Müllfahrzeugs bei Kollision mit einem überholendem Fahrzeug