OLG Hamm vom 20.09.2000
13 U 37/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 4 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 165

Haftungsverteilung bei Ausscheren eines LKW zum Überholen auf der Autobahn und Kollision mit einem von hinten mit hoher Geschwindigkeit herangeführten Fahrzeug

OLG Hamm, vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 13 U 37/00

DRsp Nr. 2008/13590

Haftungsverteilung bei Ausscheren eines LKW zum Überholen auf der Autobahn und Kollision mit einem von hinten mit hoher Geschwindigkeit herangeführten Fahrzeug

Schert ein LKW auf der Autobahn nach links aus, um zu überholen und beachtet er dabei mit hoher Geschwindigkeit von hinten herangeführte Fahrzeuge nicht, so dass es zu einem Auffahrunfall kommt, so ist wegen des überwiegenden Verschuldens des LKW-Fahrers eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zu dessen Lasten anzunehmen. Der PKW-Fahrer hat sich lediglich die Betriebsgefahr seines mit hoher Geschwindigkeit geführten Fahrzeugs anrechnen zu lassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 4 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 1 ;
Fundstellen
DAR 2001, 165