LG Kaiserslautern - Urteil vom 24.06.2008
1 S 13/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW 2008, 2786
Vorinstanzen:
AG Kusel, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 456/07

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen durch einen Mähdrescher aufgewirbelten Stein

LG Kaiserslautern, Urteil vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 1 S 13/08

DRsp Nr. 2009/22193

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen durch einen Mähdrescher aufgewirbelten Stein

Den Fahrer und den Halter eines Mähdreschers treffen die volle Haftung, wenn es durch einen aufgewirbelten Stein zu einer Beschädigung eines nachfolgenden Fahrzeugs kommt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dargelegt und ggfls. bewiesen ist, dass sich das Mähwerk in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, sorgfältig bedient wurde, die Mäheinrichtung gegen wegfliegende Teile gesichert war und zur Fahrbahnseite hin von dem Mähfahrzeug und einem Sicherungsanhänger abschirmend flankiert wurde.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kusel vom 16. Januar 2008 - 2 C 456/07, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 600 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 3;

Gründe:

I. Von Ausführungen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.