LG Köln - Urteil vom 08.01.2008
5 O 244/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2008, 244

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen im Zuge von Mäharbeiten aufgewirbelten Stein

LG Köln, Urteil vom 08.01.2008 - Aktenzeichen 5 O 244/07

DRsp Nr. 2009/22532

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen im Zuge von Mäharbeiten aufgewirbelten Stein

Wird ein Fahrzeug durch im Zuge eines bei Mäharbeiten aufgewirbelten Stein geschädigt, so steht ihm kein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, wenn das Mähfahrzeug mit einem Vorbaukreiselmäher samt Kettenschutz und einem Fangschutz ausgerüstet ist, die Schutzvorrichtungen vor Beginn der Arbeiten überprüft wurden und das Fahrzeug während des Mähvorgangs langsamer als Schrittgeschwindigkeit fuhr.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen
Schaden-Praxis 2008, 244