OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.04.2021
9 U 66/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1118
r+s 2021, 539
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 83/18

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Lkw durch Verrutschen der Ladung aufgrund einer durch ein grob verkehrswidriges Wendemanöver eines Pkw verursachten Vollbremsung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 9 U 66/19

DRsp Nr. 2021/11616

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines Lkw durch Verrutschen der Ladung aufgrund einer durch ein grob verkehrswidriges Wendemanöver eines Pkw verursachten Vollbremsung

1 Verursacht ein PKW-Fahrer durch ein grob verkehrswidriges Wendemanöver die Vollbremsung eines LKW, liegen die Voraussetzungen für eine Haftung des PKW-Halters auch ohne Kollision der beiden Fahrzeuge vor, wenn der LKW durch ein Verrutschen der unzureichend gesicherten Ladung beschädigt wird.2 Für die Haftungsquote sind die beiderseitigen Verursachungsbeiträge abzuwägen. Ist dem Fahrer des LKW neben der unzureichenden Ladungssicherung eine überhöhte Geschwindigkeit (70 km/h statt 50 km/h außerorts auf einer Bundesstraße) vorzuwerfen, kommt eine Quote von 2/3 zu 1/3 zu Gunsten des PKW-Halters in Betracht.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgericht Offenburg vom 25.04.2019 - 1 O 83/18 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.603,56 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.07.2018.

2

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen in Höhe von 281,30 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.10.2018.

3 II. III. IV. V.