AG Krefeld - Urteil vom 11.07.2008
6 C 49/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 3;

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines nachfolgenden Fahrzeugs durch eine auf der Fahrbahn liegende, durch Überfahren hochgeschleuderte Eisenstange

AG Krefeld, Urteil vom 11.07.2008 - Aktenzeichen 6 C 49/08

DRsp Nr. 2009/22195

Haftungsverteilung bei Beschädigung eines nachfolgenden Fahrzeugs durch eine auf der Fahrbahn liegende, durch Überfahren hochgeschleuderte Eisenstange

Das Hochschleudern einer auf der Fahrbahn liegenden Eisenstange stellt regelmäßig ein unabwendbares Ereignis dar, so dass ein Schadensersatzanspruch des nachfolgenden, geschädigten Fahrzeugs nicht besteht.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen eines Vorfalls geltend, der sich am ... gegen 12:00 Uhr in Krefeld auf der Autobahn 57, in der Nähe der Ausfahrt K. ereignet hat.

Mit dem VW Golf, amtliches Kennzeichen xxx, dessen Eigentümer der Kläger ist, befuhr die Zeugin N. am ... gegen 12:00 Uhr die BAB 57 in Fahrtrichtung Norden auf der linken Spur (Überholspur). Vor ihr befand sich - ebenfalls auf der linken Spur - der Beklagte zu 2) mit dem Pkw VW Passat, amtliches Kennzeichen xxx. Der Zeuge L befand sich als Beifahrer in diesem Fahrzeug.