KG - Urteil vom 14.01.1991
12 U 7816/89
Normen:
BGB § 249 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1992, 28

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

KG, Urteil vom 14.01.1991 - Aktenzeichen 12 U 7816/89

DRsp Nr. 1994/7794

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

1. Steht ein Auffahrunfall in engem Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden, so gibt es keinen Anscheinsbeweis zum Nachteil des Auffahrenden. Ob es in diesem Fall umgekehrt einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Fahrstreifenwechslers gibt, bleibt offen.2. Wechselt ein Fahrzeug den Fahrstreifen in eine Lücke zwischen zwei Fahrzeugen hinein und verkürzt es dadurch den Bremsweg des nachfolgenden Fahrzeugs, so haftet es voll, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug stark bremst und es zu einem Auffahrunfall kommt.3. Der zu ersetzende Schaden erfasst auch den unfallbedingten Rückstufungsschaden bei der Kaskoversicherung des Geschädigten.

Normenkette:

BGB § 249 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen
VerkMitt 1992, 28