OLG Hamm vom 23.09.2003
9 U 70/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 172
VersR 2005, 1303

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

OLG Hamm, vom 23.09.2003 - Aktenzeichen 9 U 70/03

DRsp Nr. 2008/13575

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des auffahrenden Fahrzeugs kommt nicht zur Anwendung, wenn nicht geklärt werden kann, ob das vorausfahrende Fahrzeug vor dem Auffahrunfall von der Linksabbiegerspur unvermittelt auf die geradeaus führende Spur gewechselt ist. Wegen ungeklärter Sachlage ist in diesem Fall von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen
NJW-RR 2004, 172
VersR 2005, 1303