Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des auffahrenden Fahrzeugs kommt nicht zur Anwendung, wenn nicht geklärt werden kann, ob das vorausfahrende Fahrzeug vor dem Auffahrunfall von der Linksabbiegerspur unvermittelt auf die geradeaus führende Spur gewechselt ist. Wegen ungeklärter Sachlage ist in diesem Fall von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen.