AG Greiz vom 23.02.2000
1 C 734/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 § 4 ;
Fundstellen:
zfs 2000, 290

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

AG Greiz, vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 1 C 734/99

DRsp Nr. 2008/13737

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

Bei einem Auffahrunfall haftet das auffahrende Fahrzeug auch dann voll, wenn das vorausfahrende Fahrzeug älteren Baujahres war und die Bremslichter möglicherweise nicht besonders gut zu erkennen waren.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 § 4 ;
Fundstellen
zfs 2000, 290