OLG München - Urteil vom 09.08.2012
10 U 572/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 10
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.12.2011

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

OLG München, Urteil vom 09.08.2012 - Aktenzeichen 10 U 572/12

DRsp Nr. 2012/18112

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

Bei einem Auffahrunfall trägt der Auffahrende auch dann den Schaden allein, wenn das Fahrzeug, auf das es aufgefahren ist, zuvor auf einer Rampe ein Stück zurückgerollt ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers vom 13.02.2012 wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 05.12.2011 in Nr. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 7.690,13 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2011 zu bezahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

2.

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Auslagen in Höhe von 661,16 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.05.2011 zu bezahlen.

3.

Das Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.895,13 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

I.