OLG Köln - Urteil vom 24.07.1991
27 U 10/91
Normen:
PflVG § 3 ; StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO § 5 Abs. 4 § 7 Abs. 5 § 18 ;
Fundstellen:
VersR 1991, 1302

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

OLG Köln, Urteil vom 24.07.1991 - Aktenzeichen 27 U 10/91

DRsp Nr. 1994/12258

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

»Fährt ein Pkw-Fahrer auf der zweiten Überholspur einer Bundesautobahn auf ein vor ihm befindliches Fahrzeug auf, weil dieses beim Einscherversuch auf die erste Überholspur ins Schleudern gekommen und in die linke Leitplanke gefahren war, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen zu geringen Sicherheitsabstand oder für eine Unaufmerksamkeit des Auffahrenden. Ihm ist ein Mitverursachungsbeitrag von 50 % anzulasten.«

Normenkette:

PflVG § 3 ; StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO § 5 Abs. 4 § 7 Abs. 5 § 18 ;
Fundstellen
VersR 1991, 1302