OLG München - Endurteil vom 12.01.2018
10 U 3100/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 22560/16

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

OLG München, Endurteil vom 12.01.2018 - Aktenzeichen 10 U 3100/17

DRsp Nr. 2018/1872

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn

1. Kommt es zu einem Auffahrunfall auf einer Autobahn und ist nicht mehr aufzuklären, ob der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs den Fahrstreifenwechsel unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO durchgeführt oder ob der Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs verspätet reagiert hat, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen. 2. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Reparaturkosten, wenn das Fahrzeug nicht im Eigentum des Halters, sondern einer finanzierenden Bank steht. Denn diese muss sich die Betriebsgefahr des Pkw nicht zurechnen lassen, so dass ihr Schaden in voller Höhe zu ersetzen ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin vom 08.09.2017 wird das Endurteil des LG München I vom 24.08.2017 abgeändert und wie folgt neugefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die B. Bank GmbH zur Leasingnummer ...403 und der Kundennummer ...3,56 € sowie an die Klägerin 362,75 €, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2016, zu zahlen.

II. III. IV. 2. 3. 4. 5. 6.