OLG Naumburg - Urteil vom 29.06.2018
12 U 105/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5;
Fundstellen:
DAR 2019, 463
VRS 2018, 80
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 455/15

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn im Anschluss an einen Fahrspurwechsel

OLG Naumburg, Urteil vom 29.06.2018 - Aktenzeichen 12 U 105/17

DRsp Nr. 2019/1751

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn im Anschluss an einen Fahrspurwechsel

Steht fest, dass es zu einer nicht näher bestimmbaren Zeit vor dem Unfall zu einem Fahrspurwechsel von der rechten auf die linke Fahrspur gekommen ist, und ist im Übrigen der Sachverhalt nicht weiter aufklärbar, so dass einerseits die Möglichkeit besteht, dass der vorausfahrende Lkw unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO die Fahrspur gewechselt hat, andererseits aber auch die Möglichkeit, dass der Unfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers bzw. auf dessen Verstoß gegen das Abstandsgebot zurückzuführen ist, so scheidet ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden aus.

1. Zwar kann auch bei Auffahrunfällen auf der Autobahn der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO), oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO).