KG - Beschluss vom 31.07.2008
12 U 5/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 16 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
KGReport 2009, 118
MDR 2009, 446
NZV 2009, 292
VRS 115, 273
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 128/06

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall aufgrund Motordefekts des vorausfahrenden Fahrzeugs

KG, Beschluss vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 12 U 5/08

DRsp Nr. 2009/2781

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall aufgrund Motordefekts des vorausfahrenden Fahrzeugs

1. Bemerkt der Führer eines Kraftfahrzeuges ein starkes Verlangsamen wegen eines Motordefekts, ist er nach § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO verpflichtet, andere Verkehrsteilnehmer zu warnen. 2. Kommt es aufgrund eines Motordefekts des Vorausfahrenden, der deshalb den Fahrstreifen nach rechts wechselt und den Nachfolgenden nicht warnt, zu einem Auffahrunfall, kann eine Schadensteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Vorausfahrenden angezeigt sein.

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss teilweise zurückzuweisen.

2. Die Berufungsklägerin erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen nach Zugang Stellung zu nehmen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 16 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

1. Die Berufung hat nur in geringem Umfang Aussicht auf Erfolg. Im Übrigen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ ) beruht oder die nach § zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.