OLG Köln - Urteil vom 24.10.2005
16 U 24/05
Normen:
StVO § 7 Abs. 4 § 18 Abs. 3 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 324
DAR 2006, 324
NZV 2006, 420
OLGReport-Köln 2006, 183
VRS 110, 181
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 02.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 265 C 328/04

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall beim Einfahren auf die Autobahn

OLG Köln, Urteil vom 24.10.2005 - Aktenzeichen 16 U 24/05

DRsp Nr. 2006/6214

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall beim Einfahren auf die Autobahn

»Auch bei zähfließendem Verkehr gilt beim Einfahren auf die Autobahn das Reißverschlussverfahren nicht. Vielmehr hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrbahnen Vorrang mit der Folge, dass bei einem Unfall zwischen einem Verkehrsteilnehmer, der auf vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn einfährt und einem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Einfädelnden spricht.«

Normenkette:

StVO § 7 Abs. 4 § 18 Abs. 3 ; ZPO § 286 ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31.10.2002 auf der BAB 3 in L im Bereich der Auffahrt L-N in Fahrtrichtung Frankfurt. Der Kläger befuhr mit seinem PKW die Beschleunigungsspur der Autobahnauffahrt. Als er versuchte, sich bei zähfließendem Verkehr auf der rechten Fahrbahn vor dem vom Beklagten zu 1) gefahrenen LKW einzuordnen, kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Dabei wurde der PKW des Klägers an der linken hinteren Seite beschädigt.