OLG Hamm vom 25.02.2002
6 U 139/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 833 § 840 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 524
NZV 2003, 423
r+s 2002, 326

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall durch Vollbremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs wegen ausgebrochener Pferde

OLG Hamm, vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 6 U 139/01

DRsp Nr. 2008/13581

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall durch Vollbremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs wegen ausgebrochener Pferde

Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil das vorausfahrende Fahrzeug angesichts zweier ausgebrochener Pferde auf der Fahrbahn plötzlich und für das nachfolgende Fahrzeug unerwartet abbremst, so spricht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des auffahrenden Fahrzeugs. Unter Berücksichtigung der Tiergefahr ist von einer Haftungsverteilung von 60 : 40 zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugs auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 833 § 840 Abs. 3 ;
Fundstellen
NJW-RR 2003, 524
NZV 2003, 423
r+s 2002, 326