LG Köln - Urteil vom 15.04.2008
8 O 270/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2008, 388
SVR 2008, 424

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall mit abruptem Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs; Höhe des Schmerzensgeldes bei mittelschwerem HWS-Syndrom, Prellungen an Brust und Wirbelsäule sowie Schürfwunden an den Beinen; Höhe des Erwerbsschadens und des Haushaltsführungsschadens

LG Köln, Urteil vom 15.04.2008 - Aktenzeichen 8 O 270/06

DRsp Nr. 2009/8434

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall mit abruptem Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs; Höhe des Schmerzensgeldes bei mittelschwerem HWS-Syndrom, Prellungen an Brust und Wirbelsäule sowie Schürfwunden an den Beinen; Höhe des Erwerbsschadens und des Haushaltsführungsschadens

1. Bei einem Auffahrunfall trifft den Vorausfahrenden auch dann die volle Haftung, wenn er unvermittelt und plötzlich bremst, ohne dass sein Wagen direkt zum Stillstand kommt. Bereits mit dem abrupten Abbremsen muss der Hintermann nicht rechnen, so dass er sich nicht den Einwand unzureichenden Sicherheitsabstandes entgegenhalten lassen muss. 2. 1.500 EUR Schmerzensgeld für mittelschweres HWS-Syndrom, Prellungen an Brust und Wirbelsäule und Schürfwunden an den Beinen eines 37 Jahre alten Mannes, wenn die Beschwerden nur die Einnahme von Schmerztabletten erforderlich machten und nach maximal sechs Wochen endgültig abgeklungen waren. 3. Zu den Anforderungen an den schlüssigen Vortrag von Erwerbsschaden und fiktivem Haushaltsführungsschaden, insbesondere eines Singles.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 573,64 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.02.2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.