AG Erfurt - Urteil vom 28.05.2008
14 C 3081/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1 S. 1; StVO § 7 Abs. 5;

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall mit möglichem Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

AG Erfurt, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 14 C 3081/07

DRsp Nr. 2009/22184

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall mit möglichem Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

1. Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden ist erschüttert, wenn bei einem Auffahrunfall auch ein plötzlicher Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs als Schadensursache in Betracht kommt. 2. Bei im Übrigen ungeklärten Unfallhergang ist daher eine hälftige Schadensteilung angemessen.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 431,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 83,54 EUR freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat 55% und die Beklagten 45% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1 S. 1; StVO § 7 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.07.2007 in Erfurt im Kreuzungsbereich Krämpferstraße/Juri-Gagarin-Ring ereignete.