OLG München - Urteil vom 22.02.2008
10 U 4455/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2008, 393

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach starkem Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs zum Zwecke der Disziplinierung

OLG München, Urteil vom 22.02.2008 - Aktenzeichen 10 U 4455/07

DRsp Nr. 2009/22541

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach starkem Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs zum Zwecke der Disziplinierung

Bremst das vorausfahrende Fahrzeug zum Zwecke der Disziplinierung des nachfolgenden Fahrzeugs scharf ab und fährt dieses auf, so haftet das vorausfahrende, abbremsende Fahrzeug voll, da ein zwingender Grund für ein starkes Abbremsen i.S. von § 4 Abs. 1 S. 2 StVO nicht vorliegt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
NJW-Spezial 2008, 393