OLG Hamm - Urteil vom 17.05.2022
7 U 68/21
Normen:
StVG § 7; StVO § 7 Abs. 5; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 27.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 183/19

Haftungsverteilung bei einem berührungslosen Unfall auf einer Bundesautobahn im Zuge eines Spurwechsels

OLG Hamm, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 7 U 68/21

DRsp Nr. 2023/6636

Haftungsverteilung bei einem berührungslosen Unfall auf einer Bundesautobahn im Zuge eines Spurwechsels

1. Zur Feststellung eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 StVO bei einem berührungslosen Unfall auf einer Bundesautobahn nach einem Spurwechsel.2. Die Betriebsgefahr des Überholenden kann trotz Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h ausscheiden, wenn - wie hier - feststeht, dass sich diese nicht auf die Entstehung des Verkehrsunfalls ausgewirkt hat (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 17.03.1992 - VI ZR 62/91, BGHZ 117, 337 = juris Rn. 17; in einzelfallbezogener Abgrenzung zu OLG Hamm Urteil vom 15.05.2018 - 7 U 45/17).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.09.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 14.509,07 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2019 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7; StVO § 7 Abs. 5; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe

I.