OLG Hamm - Urteil vom 15.05.2018
7 U 45/17
Normen:
StVO § 3; StVO § 7 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 265/16

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit mehr als Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn fahrenden Pkw mit einem sich in den fließenden Verkehr einfädelnden LkwUnabwendbarkeit eines Ereignisses für ein mit mehr als Richtgeschwindigkeit fahrendes Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 7 U 45/17

DRsp Nr. 2023/6633

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit mehr als Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn fahrenden Pkw mit einem sich in den fließenden Verkehr einfädelnden Lkw Unabwendbarkeit eines Ereignisses für ein mit mehr als Richtgeschwindigkeit fahrendes Fahrzeug

Zum Nachweis der Unabwendbarkeit und zur Haftungsquote bei unfallursächlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h (in einzelfallbezogener Abgrenzung zu OLG Hamm Urteil vom 17.5.2022 - 7 U 68/21).

1. Bei der Beurteilung der Unabwendbarkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG ist auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ abzustellen. Dieser berücksichtigt in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Dementsprechend wird ein Idealfahrer auf der Autobahn nicht schneller als die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h fahren. 2. Für einen Fahrzeugführer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschreitet, ist die Unabwendbarkeit eines Unfalls auf der Autobahn grundsätzlich zu verneinen, es sei denn, er führt den Nachweis, dass es auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu einem Unfall mit vergleichbar schweren Schäden gekommen wäre.