AG Hamburg-Altona - Urteil vom 03.06.2008
316 C 373/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZV 2008, 574

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 03.06.2008 - Aktenzeichen 316 C 373/07

DRsp Nr. 2009/22189

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall

1. Bei einem Kettenauffahrunfall sind bei Unaufklärbarkeit des Unfallhergangs die Regeln des Anscheinsbeweises anzuwenden. Dieser spricht dafür, dass ein Fahrzeug wegen zu geringem Sicherheitsabstand oder infolge Unaufmerksamkeit auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren ist. Danach haftet der Auffahrende nur für den Heckschaden; die Ursächlichkeit des Auffahrens für den Frontschaden hat der Vorausfahrende zu beweisen. 2. Steht nicht fest, dass das vorausfahrende Fahrzeug seinerseits durch das auffahrende Fahrzeug auf ein weiteres Fahrzeug geschoben worden ist, so haftet das auffahrende Fahrzeug für den Heckschaden des vorausfahrenden Fahrzeugs voll. 3. Hinsichtlich der Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung des vorausfahrenden Fahrzeugs gilt das Quotenvorrecht des Geschädigten, so dass diese in voller Höhe von dem auffahrenden Fahrzeug zu tragen ist. 4. Bei einem Kettenauffahrunfall ist für eine Beteiligung des auffahrenden Unfallgegners an dem Höherstufungsschaden des vorausfahrenden Fahrzeugs in der Vollkaskoversicherung kein Raum.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Euro 76,32 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Dezember 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.