AG Ingolstadt - Urteil vom 13.02.2008
15 C 2181/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 1;

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall

AG Ingolstadt, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 15 C 2181/07

DRsp Nr. 2009/22537

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall

1. Bei einem Kettenauffahrunfall gilt der Grundsatz des Anscheinsbeweises für ein Verschulden des auffahrenden Fahrzeugs nicht. 2. Das erste Fahrzeug bei einem Kettenauffahrunfall, das auf ein Stauende aufgefahren ist, kann sich auf die fehlende Typizität des Geschehensablaufs von Kettenauffahrunfällen nicht berufen. Insoweit spricht vielmehr der Anscheinsbeweis für ein Verschulden. 3. Steht fest, dass ein Fahrzeug schuldhaft auf ein Stauende aufgefahren ist, so ist dieses Auffahren für den nachfolgenden Anstoß mitursächlich, da es zu einer Bremswegverkürzung kam. 4. In diesen Fällen ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des ersten auffahrenden Fahrzeugs gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 1;