LG Bonn - Urteil vom 18.02.2008
10 O 14/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1 S. 2;

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall; Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten

LG Bonn, Urteil vom 18.02.2008 - Aktenzeichen 10 O 14/07

DRsp Nr. 2009/22539

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall; Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten

1. Steht bei einer Mehrfachkollision fest, dass das mittlere Fahrzeug zum Stillstand abgebremst worden war, bevor ein nachfolgendes Fahrzeug auffuhr, so haftet dieses auch dann nicht, wenn es durch den Aufprall auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgeschoben wird. Vielmehr spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das auffahrende Fahrzeug entweder nicht genügend Sicherheitsabstand eingehalten hat oder zu schnell gefahren ist. 2. Bei der schadensbedingten längerfristigen Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs sind die Kosten nach dem Wochentarif zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 20 % für den typischen Mehraufwand für ein Unfallersatzfahrzeug ersatzfähig.

Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.689,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.216,83 Euro seit dem 04.01.2007 und aus weiteren 1.473 Euro seit dem 15.12.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 1.087,90 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2007 als vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.