LG Köln - Urteil vom 08.07.2008
8 O 15/08
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1;

Haftungsverteilung bei einem Lückenunfall; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mitverschulden des Ehemanns der Geschädigten in Höhe von 25 %

LG Köln, Urteil vom 08.07.2008 - Aktenzeichen 8 O 15/08

DRsp Nr. 2009/8433

Haftungsverteilung bei einem Lückenunfall; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mitverschulden des Ehemanns der Geschädigten in Höhe von 25 %

1. Bei einem sog. "Lückenunfall" liegt die weit überwiegende Verursachung des Unfalls bei dem einbiegenden Fahrzeug, welches zwar geringere Möglichkeiten der Einsichtnahme in die zweite Spur hat, was aber gerade zu einem Höchstmaß an Vorsicht zwingt. 2. 2625 EUR Schmerzensgeld für eine im sechsten Monat schwangere Frau als Beifahrerin aus einem Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des das Fahrzeug steuernden Ehemannes in Höhe von 25 % für (nicht näher beschriebene) Verletzungen, insbesondere wegen der Sorge und Angst um den Zustand ihrer ungeborenen Kinder. Zwei Tage stationäre Behandlung. Bei voller Haftung und ohne Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen hätte das Schmerzensgeld 3500 EUR betragen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.125,56 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2007 nebst außergerichtlichen Kosten in Höhe von 546,96 EUR zu zahlen, ferner an den Kläger ein Schmerzensgeld von 2.425,00 EUR nebst 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.