AG Hamburg - Urteil vom 25.05.2000
54b C 2023/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 § 7 ;
Fundstellen:
VersR 2002, 504

Haftungsverteilung bei einem Unfall bei Fahrspurwechsel

AG Hamburg, Urteil vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 54b C 2023/99

DRsp Nr. 2008/13740

Haftungsverteilung bei einem Unfall bei Fahrspurwechsel

Fährt ein unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 35 km/h geführtes Fahrzeug auf der linken von zwei Fahrspuren auf ein kurz vorher von der rechten auf die linke Fahrspur gewechseltes Fahrzeug auf, so trifft es wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 § 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger befuhr mit seinem Pkw die K.-Brücke Richtung W. auf der linken Fahrspur mit überhöhter Geschwindigkeit - der Kläger räumt 85 km/h ein, bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Sattelauflieger die K.-Brücke auf der rechten Spur ebenfalls in Richtung W. Nach Überqueren des Brückenscheitelpunkts wechselte der Beklagte zu 1) mit dem Sattelzug auf die linke Spur. Dabei fuhr der Kläger mit seinem Pkw dem Sattelauflieger auf.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe, als er mit dem Fahrstreifenwechsel begonnen habe, weder den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt noch davor oder danach in den Rückspiegel gesehen.

Der Kläger erlitt mit seinem Pkw einen wirtschaftlichen Totalschaden. Er beziffert seinen Schaden mit DM 5.727,68 gemäß der Aufstellung in der Klagschrift.

Der Kläger beantragt,