KG - Urteil vom 09.09.2002
12 U 26/01
Normen:
StVO § 5 Abs. 4 Nr. 1 § 9 Abs. 1, 5 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 558
KGReport-Berlin 2002, 332
NZV 2002, 567
VRS 103, 350
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 612/99

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Linksabbiegen auf ein Grundstück

KG, Urteil vom 09.09.2002 - Aktenzeichen 12 U 26/01

DRsp Nr. 2004/19367

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Linksabbiegen auf ein Grundstück

1. Wer nach links auf ein Grundstück einfahren will, hat rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen, sich möglichst weit nach links einzuordnen und dabei und vor dem Einbiegen nach links auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.2. Abweichend von der regelmäßigen Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Abbiegenden ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 angemessen, wenn dieser sich am rechten Fahrbahnrand eingeordnet und gleichzeitig die Rückschaupflicht verletzt hat.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 4 Nr. 1 § 9 Abs. 1, 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

I. Abweichend von der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger infolge des Verkehrsunfalls vom 25. November 1998 gegen 14.10 Uhr, bei dem er mit seinem Personenkraftwagen Opel Corsa B - ## ### mit dem vom Beklagten gehaltenen und bei ihm eigenversicherten Ackerschlepper Agria B - ### in Berlin-Neukölln auf dem Dammweg in Höhe des Grundstücks Nr. 216 zusammenstieß, ein Schadensersatzanspruch nach einer Quote zu 3/4 zu. Die Haftung des Beklagten ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG und § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 PflVG. Deshalb kann dahinstehen, ob sich die Haftung des Beklagten ferner aus Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB ergibt.