OLG Saarbrücken - Urteil vom 29.07.2003
3 U 691/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 9 Abs. 1 S. 2, 4, Abs. 5 ;
Fundstellen:
VRS 106, 166

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Wenden auf der Fahrbahn

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.07.2003 - Aktenzeichen 3 U 691/02

DRsp Nr. 2006/10563

Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Wenden auf der Fahrbahn

1. Schwenkt ein Verkehrsteilnehmer zum rechten Fahrbahnrand aus, um dann durch einen Schwenk nach links auf der Fahrbahn zu wenden und die Fahrt in der Gegenrichtung fortzusetzen und kommt es dabei zu einem Unfall mit einem nachfolgenden Bus, so ist eine Haftungsverteilung von 75 : 25% zu Lasten des wendenden Fahrers angemessen. Ein Mitverursachungsbeitrag des nachfolgenden Busses ergibt sich lediglich aus dem Gesichtspunkt des Überholens bei unklarer Verkehrslage.2. Eine Alkoholisierung des nachfolgenden Busfahrers ist nicht zu berücksichtigen, wenn nicht erwiesen ist, dass diese zumindest unfallmitursächlich war.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 9 Abs. 1 S. 2, 4, Abs. 5 ;
Fundstellen
VRS 106, 166